SPÖ-Bürgermeister Dr. Koits bricht Verfassungsgesetze - Jaa, Wels soll DIE SCHÖNSTE STADT ÖSTERREICHS werden

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SPÖ-Bürgermeister Dr.Koits bricht Verfassungsgesetze


Eine Wahl hat gesetzeskonform abzulaufen. Sonst kann Österreich gleich einpacken, wir sind ja keine Bananenrepublik. Die aktuellen Ereignisse erinnern aber deutlich an "Wahlen" in Ägypten, Russland oder Weissrussland. Oppositionsparteien sollen mundtot gemacht werden, weil die herrschende SP-Kaste Angst hat. Wenn den Kleinparteien vorgeschrieben wird, mit welchen Werbemitteln sie werben MÜSSEN und die Großparteien gleichzeitig Megatausende in 8-Bogen-Großplakatwerbung stecken, werden die verfassungsgegebene Gleichheit und Meinungsfreiheit eingeschränkt.

Laut dem Wahlübereinkommen, das die 4 im Gemeinderat vertretenen politischen Partreien (SP, FP, VP, Grüne) ausgemauschelt und unter sich beschlossen haben "darf" Wahlwerbung in Wels mit bis zu 130 Plakatständern je Partei gemacht werden, aber bloß nicht mit Spruchbändern oder anderen kreativen Werbemitteln. Der Knackpunkt dabei ist, dass die etablierten Parteien (SP, FP, VP, Grüne und NEOS) Millionen an Parteienförderung kassieren und Plakatständer der eigenen Partei quasi zum Nulltarif von anderen Bundesländern aus früheren Wahlkämpfen ausleihen können. Neu antretende Kleinstparteien dürfen alle Wahlwerbemittel aus der Privatkasse zahlen, müssten Plakatständer teuer mieten oder kaufen und müssen auf günstigere Wahlwerbung wie beispielsweise Spruchbänder/Transparente verzichten,


Zitate aus dem skurrilerweise „Fairnessabkommen“  bezeichneten Mauscheleipapier der im Gemeinderat vertretenen 4 politischen Parteien:
» Ebenfalls wird auf Werbemittel aus Karton, Kunststoff oder ähnlichem Material bei Lichtmasten, Verkehrszeichen, Signalanlagen usw. verzichtet. Kunststoffständer und Zeitungstaschen sind jedoch zulässig.«

Die haben sich's gerichtet, genau wie sie's haben wollten. Während Veranstaltungen in den Fußgängerzonen (beispielsweise Shopping Night) werden keine Parteiveranstaltungen abgehalten, aber »Ein kleiner einzelner Tisch fällt nicht unter den Begriff der Veranstaltung im Sinne dieser Bestimmung. Das Durchgehen und Verteilen von Flyern fällt nicht unter diese Bestimmung«

»Die Parteien verpflichten sich, von einer Transparentwerbung auf öffentlichem Grund Abstand zu nehmen«

» Die Ausfolgung von Abschriften des Wählerverzeichnisses [also Adressenlisten] an die Parteien gem. §18 Abs.3 OÖKommunalwahlordnung erfolgt auf CD (...) Die Ausfolgung ist kostenlos«

Auf die Adressenlisten hat jede wahlwerbende Gruppe sowieso Anspruch. In der Kommunalwahlordnung heisst es dazu: »Die Gemeinden sind berechtigt, die Ausfolgung von der Entrichtung eines angemessenen Beitrags zu den Herstellungskosten abhängig zu machen.« Verlangt werden 20 Cent pro Adresse, also für 25.000 Wahlberechtigte 5.000 Euro als "angemessener Betrag" FÜR EINE KOPIERTE CD.


Bleibt die Frage offen, was dieses sogenannte "Fairnessabkommen" rein rechtlich darstellt:

Eine "ortspolizeiliche Verordnung" ist es nicht, diese hätte der Gemeinderat beschließen müssen und sie hätte ordnungsgemäß kundgemacht werden müssen. Ist nicht passiert. Und ortspolizeiliche Verordnungen dürfen zudem nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Das Übereinkommen trafen und unterzeichneten die im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien. Der Bürgermeister paraphierte das Ganze, er ist aber nicht als Partei (im Sinne als Beteiligter) genannt. Die Gemeinschaft der Vertreter der politischen Parteien sind auch kein Organ der Stadt, dessen Beschlüsse der Bürgermeister zu vollziehen hat. Es ist ein Schriftstück mit Aktenzahl (DI-Verf-019-2015) hat aber trotzdem nur den gleichen Rechtsstatus wie ein beliebiger Aktenvermerk oder das Klopapier am Magistrats-WC und ist im Grunde grad zum ...Auswischen gut.

Jetzt steht aber die allgemein gewährleistete Freiheit der Wahl (die die Freiheit der Wahlwerbung einschließt) in der österreichischen Verfassung und Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (die Verfassungsrang hat) gewährleistet die freie Meinungsäußerung, worunter auch Wahlwerbung fällt.

Die Beschränkung auf Plakatständer (die den etablierten Parteien nicht viel kosten) und das Quasi-Verbot anderer Werbemittel, die verpflichtende Anwendung dieses »freiwilligen Übereinkommens« als Knebelvertrag auf Dritte und die Nichtgenehmigung anderer Wahlwerbemittel stellen
  1. eine Verletzung der freien Meinungsäußerung laut Europäischer Menschenrechtskonvention,
  2. Verletzung der Chancengleichheit nach Art 1 Bundesverfassungsgesetz,
  3. Begünstigung einzelner wahlwerbender Parteien (VfSlg 4527/1963)
  4. Verletzung des Pluralitätsgebots des Parteiengesetzes (vgl §1 ParteienG 1975: Bekenntnis zur Vielfalt politischer Parteien).
  5. respektive Parteilichkeit gemäß §5 Absatz (5) der OÖ Kommunalwahlordnung dar, und sind
  6. zudem eine gröbliche sittenwidrige Benachteiligung gemäß §879 ABGB.


Unsere Chancen für eine erfolgreiche Wahlanfechtung wegen Rechtswidrigkeit und Ungültigkeit stehen gut. Das wird teuer. Nicht für die wahlkämpfenden Parteien mit dann doppelten Wahlkampfkosten. Sondern für die Verantwortlichen wegen des Amtshaftungsgesetzes. Für alle extra nötigen Wahlkampfkosten der 8 (?) antretenden politischen Parteien haften zur ungeteilten Hand der Magistrat, der Bürgermeister und. wenn in Befolgung einer Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen wurde, jeder beteiligte untergeordnete Magistratsjurist.

Das wird ein spannender Herbst. 

 
 
 
 
 
 
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